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Die verbindliche Auskunft (nach Treu und Glauben)
I. Allgemeines
In Anbetracht der zum Teil chaotischen Zustände bei der Steuergesetzgebung haben Steuerpflichtige (insbesondere Unternehmer) in diesen Zeiten ein besonderes Bedürfnis nach Planungssicherheit. In vielen Fällen ist die Verlässlichkeit deutlich mehr wert als ungesicherte Steuersparmodelle. Die Finanzverwaltung legt sich aber im Vorfeld eines bestimmten Geschäftsvorfalles nur äußerst selten fest. Auch das Gesetz kennt nur wenige Fälle, in denen eine verbindliche Meinungsäußerung der Verwaltung vorgeschrieben ist. An dieser Stelle ist insbesondere auf die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung (§ 204 AO), die Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) und die verbindliche Zolltarifauskunft (Art. 12 ZK) hinzuweisen.
Außerhalb dieser Regelungen können die Finanzämter nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn darin im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Die Finanzverwaltung hat zu diesem Zweck bereits im Jahr 1987 ein umfangreiches BMF-Schreiben erlassen, in dem das Verfahren zur Erteilung ein...