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BSG 23.11.1995 1 RK 13/93

Krankenversicherung; | Verhältnis von Krankengeld zu Verletztengeld

Der durch § 11 Abs. 4 SGB V angeordnete Ausschluß des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls gilt nur, soweit die Höhe von Kranken- und Verletztengeld übereinstimmen. Anderenfalls würde die Vorschrift dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechen. Für einen völligen Leistungsausschluß auch bei den Krankenversicherten, die nicht gleichzeitig unfallversichert sind, fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung, die auch Vorkehrungen für Fälle treffen müßte, in denen die Feststellung des Kausalzusammenhangs zweifelhaft ist oder längere Zeit in Anspruch nimmt ().

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