Ermittlung der Jahresmiete bei Betriebsaufspaltung
Bezug:
Der Bundesfinanzhof hat mit rechtskräftigem Urteil vom II R 4/03 entschieden, dass das aufgehoben wird. Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass in Fällen der Betriebsaufspaltung bei der Ermittlung des Wertes eines bebauten Grundsstück an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die übliche Miete tritt. Auch aus dem ertragssteuerlichen Institut der Betriebsaufspaltung erfolgt nicht, dass das an die Betriebs-GmbH entgeltlich überlassene Grundstück bewertungsrechtlich als durch die Besitz-KG „selbst genutzt” anzusehen ist.
Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht seit dem Beschluss des Großen Senats des , BStBl 1972 II S. 63, unter V.4) davon aus, dass Besitzgesellschaft einerseits und Betriebsgesellschaft andererseits auch steuerlich zwei selbstständige Unternehmen darstellen und nicht etwa wirtschaftlich zu einem Unternehmen zusammenzufassen sind. Mit diesem Verständnis der Betriebsaufspaltung ist die Auffassung des FG, die entgeltliche Grundstücksüberlassung an das Betriebsunternehmen sei als „eigenbetriebliche Nutzung” des Besitzunternehmens anzusehen, unvereinbar.
Damit wurde die Verwaltungsauffassung vom Bundesfinanzhof in vollem Umfang bestätigt.
Die Sache wurde an das FG Baden-Württemberg zurückverwiesen, da das FG keine Feststellungen zur Höhe der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete getroffen hat.
Über vorliegende Einsprüche kann nun entschieden werden.
Diese Karte wird bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt nur im AIS eingestellt und danach in Papierform mit Angabe der Fundstelle für die Bewertungskartei zur Verfügung gestellt.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3214 - 5 St 3408 M
Fundstelle(n):
NAAAB-68580