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Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 122 AO);
Adressierung und Bekanntgabe von Steuer- und Feststellungsbescheiden sowie anderer Verwaltungsakte bei atypisch stillen Gesellschaften bzw. atypisch stillen Unterbeteiligungen (Aktualisierte Version)
Bezug:
1. Steuerbescheide und Steuermessbescheide
a) Gewerbesteuer
Schuldner der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 GewStG) für die atypisch stille Gesellschaft ist der Inhaber des Handelsgeschäfts (, BStBl 1986 II S. 311; , BStBl 1989 II S. 145, 146).
Der Gewerbesteuermessbescheid für die atypisch stille Gesellschaft richtet sich gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts und ist diesem als Steuerschuldner bekanntzugeben (§§ 184 Abs. 1, 122 Abs. 1 AO). In dem Gewerbesteuermessbescheid ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die atypisch stille Gesellschaft beinhaltet.
In den Fällen der Rechtsform 20 ist die Adresse der Gesellschaft als Grundangabe im Ginfd zu speichern. Der Inhaber des Handelsgeschäftes ist in der Registerkarte „Firmenanschrift” und der Empfangsbevollmächtigte in der Registerkarte „Empfangsbevollmächtigter” einzutragen ( – 53 – L 3509).
Bei einer maschinellen Erstellung des Gewerbesteuermessbescheids werden dann der Inhaber des Handelsgeschäfts als Adressat und folgender Erläuterungstext ausgegeben:
„Der Bescheid betrifft die obengenannte Firma als Inhaber mit einem oder mehreren still beteiligten ...