Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist stets dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der
Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn
verliert. In diesem Fall sollen die Säumniszuschläge jedoch nur zur Hälfte erlassen werden, weil ein säumiger Steuerpflichtiger
grundsätzlich nicht besser stehen soll, als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt worden
ist.
Das Finanzamt ist im Falle einer Verrechnungsstundung nur dann zu einer Stundung unter Verzicht auf Stundungszinsen verpflichtet,
wenn der Gegenanspruch, den der Steuerpflichtige geltend macht, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei feststeht.
Fundstelle(n): PAAAB-68549
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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 29.08.2005 - 8 K 8138/03
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