1. Wenn sich die Qualifizierung von Mietzahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (statt
als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auf die Höhe der Einkommensteuer nicht auswirkt, kann die Berechtigung der Annahme
einer Betriebsaufspaltung gerichtlich im Zuge einer Feststellungsklage überprüft werden.
2. Räumlichkeiten zum Betrieb eines Friseurgeschäftes sind wesentliche Betriebsgrundlagen des Unternehmens i.S.d. Rechtsprechung
zur Betriebsaufspaltung.
3. Zinsen für ein unter nahen Angehörigen gewährtes Darlehen sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht eindeutig geklärt
werden kann, ob der Darlehensbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers stammt und ob er an diesen zurückgezahlt worden ist.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 11/2006 S. 828 HAAAB-68543
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FG des Saarlandes, Urteil v. 13.09.2005 - 1 K 62/01
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