Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Abschaffung der
gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
der rückwirkende Ausschluss der gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen der
Mehrmütterorganschaft durch §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 2
GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG)
vom verfassungsgemäß ist.
2. § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in
der Fassung des UntStFG könnte allenfalls mit einer Hinzufügung in
folgendem Sinne als gültig angesehen werden: „… dies gilt in
Fällen der Mehrmütterorganschaft nicht für diejenigen
Gesellschafter des Organträgers, die die vor dem … [Datum des
Bekanntwerdens der BFH-Entscheidungen vom ] im Verfahren der
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und einem anschließenden
Einspruchsverfahren oder nach dem … [wie vor] bis zum … [Datum,
an dem das Vertrauen in die Fortgeltung der der BFH-Entscheidungen vom nicht mehr gerechtfertigt war] in einem Verfahren der einheitlichen
gesonderten Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages die Eigenschaft eines
Organträgers beansprucht haben und dieses Begehren aufrecht
erhalten”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1632 Nr. 20 GAAAB-68539
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Online-Dokument
Thüringer FG, Beschluss v. 16.08.2005 - I 595/02 V
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