Besteuerung der Mitunternehmer
5. Aufl. 2005
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13. Gesellschafterwechsel
13.1 Allgemeines
1266 Wird ein Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft übertragen, so ist zivilrechtlich Gegenstand der Übertragung der Gesellschaftsanteil als solcher, d. h. die Mitgliedschaft und der in dieser enthaltene Anteil am gesamten Gesellschaftsvermögen, weil bei Personengesellschaften die Annahme einer Übertragung eines Anteils an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens dem Wesen der Gesamthand widersprechen würde. Einkommensteuerrechtlich hingegen ist Gegenstand der Anschaffung nicht etwa ein in einer Steuerbilanz grundsätzlichnicht bilanzierungsfähiger Anteil an einer Personengesellschaft, sondern es sind die Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören.
1267 Unter der Kurzformulierung „entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils” ist daher stets die Übertragung der Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu verstehen, die unter dem steuerrechtlichen Begriff „Mitunternehmeranteil” zusammengefasst werden.
1268 Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst auch die Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbet...