Besteuerung der Mitunternehmer
5. Aufl. 2005
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11. Gewinnverteilung
11.1 Allgemeines
1151 Der Teil des steuerrechtlich relevanten Gewinns einer Personengesellschaft, der sich aus dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ergibt, unterliegt nicht der Gewinnverteilung, denn er ist dem Gesellschafter zuzurechnen, dem das entsprechende Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen ist.
Verteilt werden muss demzufolge nur der Teil des steuerrechtlich relevanten Gewinns, der sich aus dem Gesellschaftsvermögen ergibt. Für diese steuerrechtliche Gewinnverteilung ist grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde zu legen.
Der handelsrechtlich maßgebende Gewinnverteilungsschlüssel ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder aus – von den gesetzlichen Regelungen abweichenden – gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen.
11.2 Die handelsrechtliche Gewinnverteilung
11.2.1 Gesetzliche Regelungen
11.2.1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1152 Soweit die Gesellschafter einer GbR keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen getroffen haben, nimmt bei einer GbR jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und Größe seines Beitrags zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.
An einer als GbR betriebenen Arc... /