Besteuerung der Mitunternehmer
5. Aufl. 2005
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5. Bilanzbündeltheorie und Einheitstheorie
5.1 Allgemeines
531 Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Mitunternehmer ist aus den folgenden Gründen ohne theoretische Grundvorstellung über die Mitunternehmerschaft nicht möglich:
Mitunternehmerschaft und Personengesellschaft sind nicht immer identisch.
Die Personengesellschaft ist weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig, während sie zivilrechtlich mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist.
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist ebenso wie die der Vorgängervorschrift des § 29 Ziff. 3 EStG 1929 rudimentär.
5.2 Die Bilanzbündeltheorie
532 Die theoretische Grundvorstellung für die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Mitunternehmer war früher durch die vom RFH entwickelte sog. Bilanzbündeltheorie ausgefüllt worden.
533 Die Bilanzbündeltheorie ging davon aus, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der Gewinn einer Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Daraus wurde gefolgert, dass entsprechend dieser Gewinnaufspaltung gedanklich auch das Betriebsvermögen der Personengesellschaft in – den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnende – Einzelbetriebsvermögen aufzuspalten sei. Jeder Mitunternehmer sei Gewerbetreibender, und es entfalle quasi ein Teil des...