Besteuerung der Mitunternehmer
5. Aufl. 2005
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3. Personengesellschaften und wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften
Literatur: Wendland, Handelsrechtliche Behandlung von Beteiligungen an Personengesellschaften, INF 1991 S. 294; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Köln 2001, Dritter Teil: Personengesellschaften.
3.1 Allgemeines
3.1.1 Wesen der Personengesellschaft
151 Das Wesen einer Personengesellschaft besteht darin, dass sich mindestens zwei Personen (Gesellschafter) durch Vertrag (Gesellschaftsvertrag) gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Es besteht zwischen den Gesellschaftern eine partnerschaftliche Gleichberechtigung.
Der Gesellschaftsvertrag ist also nicht wie ein Kaufvertrag, Tauschvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag usw. auf den Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet. Die zu leistenden Beiträge sind keine Entgelte für eine Gegenleistung. Sie dienen vielmehr der Erreichung des vereinbarten gemeinsamen Zwecks.
Die Beiträge können in Geld oder Leistungen bestehen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die Gebrauchsüberlassung von Wirtschaf...