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Lohnbuchhaltung in der Unternehmenskrise
Wie Sie den Vorwurf der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ausschließen
In der Unternehmenskrise können Lohnbuchhaltungsmandate für den Steuerberater zu gefährlichen Stolpersteinen werden, wenn er für seinen Mandanten sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erfüllen hat. Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist für den Arbeitgeber häufig der letzte Ausweg, um liquide zu bleiben. Hier muss der Steuerberater wachsam sein – im Interesse seines Mandanten, aber auch, um nicht selbst als Täter, Gehilfe oder Anstifter strafrechtlich verfolgt zu werden.
Die Kollision des § 266a StGB (s. u. I.) einerseits (Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen) und des § 64 Abs. 2 GmbHG (s. u. IV.) andererseits (Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) kann für den Steuerberater bedeutsam werden, wenn er im Rahmen der Lohnbuchhaltung mit der Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten seines Mandanten betraut ist. In diesen Fällen besteht die Gefahr der strafrechtlichen Verstrickung, wenn das Unternehmen sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet.
Ein geradezu typischerweise in der Krise von Unternehmen verwirklichter Straftatbestand ist § 266a StGB. Um Kreditinstitute und Händler, mit denen das Un...