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Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung?
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO) voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale der „Dauer” und der „Wesentlichkeit” hat der Gesetzgeber der InsO verzichtet. Nach Auffassung des , DB 2005 S. 1787 ff. = BB 2005, 1923 ff.; s. dazu auch Klett/Pohlmann, BBKM 2005 S. 74 ff. – in diesem Heft) ist daran festzuhalten, dass eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, lediglich als Zahlungsstockung gilt und keinen Insolvenzeröffnungsgrund darstellt. Als Zahlungsstockung ist deshalb nur noch eine Ill...