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Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 2 GrEStG
Überträgt der vorletzte Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR) seinen Gesellschaftsanteil auf den letztverbleibenden Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft durch Anwachsung. Zugleich geht das übertragende Mitgliedschaftsrecht unter und wandelt sich das Gesamthandseigentum der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters. Auf Fälle dieser Art kann § 3 Nr. 2 GrEStG im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die Grundstücksanwachsung als einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden sein.