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Finanzierungsaufwand bei Berlin-Darlehen
Schuldzinsen, die als Anschaffungskosten eines finanzierten Wirtschaftsguts anzusehen sind, sind keine Schuldzinsen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Anlagevermittlungsgebühren für die Vermittlung eines Berlin-Darlehens sind Anschaffungsnebenkosten dieses Darlehens und damit keine Werbungskosten.