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Steuerberatung | Nichtige Globalabtretung von Forderungen eines Steuerberaters
Die Globalabtretung der Forderungen eines Steuerberaters an seine Bank stellt i. d. R. keine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Sicherungsgebers dar, sofern die Bank die Zession jederzeit offen legen und die Forderung selbst einziehen kann. Solche Abtretungen sind daher gem. § 134 BGB i. V. mit § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nichtig. Von der Nichtigkeit werden auch solche Forderungen erfasst, die nicht aus steuerberatender Tätigkeit herrühren, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass Informationen über Mandanten weitergeleitet würden, da seitens des Zedenten dargelegt werden müsste, welche Forderungen aus Mandantenverhältnissen herrühren und welche nicht (OLG Jena, Urteil v. - 5 U 804/04, MDR 2005 S. 1180).