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FG Köln 01.06.2005 7 K 3186/04, BBK 21/2005 S. 4543

Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Stpfl. die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht. Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist hierbei nicht erforderlich. Dem anderslautenden ist nicht zu folgen. Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO (BFH-Az.: XI R 28/05).

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