OFD Frankfurt am Main - S 2353 A - 71 - St II 3.01

Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter für die eigene Ausbildung

Bezug:

Die Aufwendungen eines Beamtenanwärters für seine Ausbildung sind als Werbungskosten abziehbar, weil das Dienstverhältnis im wesentlichen Maße durch die Ausbildung geprägt wird (H 34 LStH 2005 „Ausbildungsdienstverhältnis”).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und jeweiliger Ausbildungsstätte

1 Regelmäßiges Ausbildungsfinanzamt

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem Ausbildungsfinanzamt sind grundsätzlich im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und R 42 LStR 2005 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2 Vorübergehende Zuordnung zu einem anderen Finanzamt

Wird der Anwärter von seinem regelmäßigen Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an ein anderes Finanzamt abgeordnet (z.B. zur Ausbildung im Bereich „Kasse” oder zur Ausbildung im Rahmen der Betriebsprüfung), so handelt es sich insoweit um Dienstreisen (, BStBl 1983 II S. 679). Fahrtkosten sind nach R 38 LStR 2005 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3 Unterrichtsfinanzamt

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsfinanzamt im Rahmen der Ausbildungarbeitsgemeinschaften handelt es sich um Dienstreisen. Die Fahrtkosten sind nach R 38 LStR 2005 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

II Aufwendungen aus Anlass der Teilnahme an auswärtigen Lehrgängen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom (BStBl 1990 II S. 859 und 861) entschieden (, VI R 156/86 –); dass bei einem Auszubildenden, der vorübergehend von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte an auswärtige Ausbildungsstätten abgeordnet wird. jeweils für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzunehmen ist, auch wenn die auswärtige Ausbildung länger als drei Monate dauert.

1 Für die ersten drei Monate eines Lehrgangs sind somit folgende Reisekosten abzugsfähig:
1.1 Fahrtkosten

Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 LStR 2005.

1.2 Mehraufwendungen für Verpflegung

Die Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung mit den ungekürzten Pauschalen des R 39 Abs. 1 Satz 1 LStR 2005 zu berücksichtigen. Der Einzelnachweis ist unzulässig. Vom Anwärter gezahltes Verpflegungsgeld für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist für die Ermittlung der Werbungskosten ohne Bedeutung.

1.3 Kosten der Unterbringung am Lehrgangsort

Diese Aufwendungen sind nur in der tatsächlichen Höhe Werbungskosten. Nach dem Erlass des HMdF vom – H 1200 A – 06/07 – I A 25 – haben die Anwärter eine Kostenbeteiligung von 4,04 € (7,90 DM) täglich zu entrichten. In diesem Betrag sind 0,92 € (1,80 DM) für Übernachtung enthalten.

2 Aufwendungen nach Ablauf der ersten drei Monate

Nach Ablauf der ersten drei Monate eines Lehrgangs können Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Damit ergibt sich für Anwärter mit einem eigenen Hausstand eine andere Rechtsfolge als für Anwärter ohne eigenen Hausstand.

Anwärter mit eigenem Hausstand

Die Mehraufwendungen sind im Rahmen von R 43 Abs. 1 und 3 LStR 2005 zu berücksichtigen.

Das Wahlrecht, an Stelle der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Lehrgangsort) geltend zu machen, bleibt unberührt (R 43 Abs. 6 Sätze 2–4 LStR 2005).

Für die doppelte Haushaltsführung sind folgende notwendige Mehraufwendungen abzugsfähig:

2.1

Fahrtkosten nach R 43 Abs. 7 Nr. 1 LStR 2005 für die letzte Fahrt vom Lehrgangsort zum Ort des eigenen Hausstands und nach R 43 Abs. 7 Nr. 2 LStR 2005 für Familienheimfahrten.

2.2

Kosten der Unterbringung am Lehrgangsort wie unter Tz. 1.3.

Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine dreimonatige Dienstreise an diesen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen ist (R 43 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LStR 2005).

Anwärter ohne eigenen Hausstand

Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach sind die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung unter Einhaltung der Zweijahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F. im Rahmen von R 43 Abs. 5 LStR 2004 zu berücksichtigen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Aufwendungen nicht mehr nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abzugsfähig. Es können jedoch Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

III Arbeitgeberersatz

In allen Fällen ist zu beachten, dass auf die als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen die vom Dienstherrn gezahlten Reisekostenvergütungen und/oder die Trennungsgeldentschädigungen anzurechnen sind.

IV Übertragung der Regelungen für Anwärter anderer Verwaltungen

Die vorstehende Regelung gilt für Anwärter anderer Verwaltungen, bei denen während des Besuchs auswärtiger Lehrgänge der berufliche Mittelpunkt an der bisherigen Tätigkeitsstätte (Ausbildungsamt) verbleibt, entsprechend. Wegen der Abgrenzung zur Einsatzwechseltätigkeit wird auf das (BStBl 1990 II S. 856) hingewiesen.

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Fundstelle(n):
GAAAB-68056