Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
Leitsatz
Eine Art Wissensprüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur zur Abrundung eines sich bereits aus dem Tatsachenvortrag
ergebenden Bildes über die theoretischen Kenntnisse durchzuführen.
Aus einer heute möglichen akademischen Ausbildung im Bereich Filmproduktion sowie Medienwirtschaft, die auch zur Ausübung
der Tätigkeit eines Herstellungsleiters befähigen würde, kann nicht gefolgert werden, dass die Tätigkeit als "ähnlicher Beruf"
i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1927 Nr. 24 YAAAB-67989
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.08.2005 - VII 194/00
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