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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 182/99

Gesetze: AO § 162 Abs. 1

Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung im Getränkegroßhandel

Leitsatz

Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß und eine Hinzuschätzung auch über einen begrenzten Geschäftsbereich hinaus zulässig, wenn die Kassenaufzeichnungen so beschaffen sind, dass der Sollbestand nicht jederzeit mit dem Istbestand der Geschäftskasse verglichen werden kann (Kassensturzfähigkeit). Wird der als "Privatverkäufe" bezeichnete Warenverkauf nicht täglich im Kassenbuch festgehalten, sondern vorläufig auf Zettel notiert (die später vernichtet werden) und nur einmal wöchentlich in einer Summe ohne Aufstellung der verkauften Waren aufgezeichnet, so ist keine Nachvollziehbarkeit der Summenübertragung gewährleistet, insbesondere wenn auch etwa 80 % der gegen Rechnung gelieferten Getränke bar von den Fahrern kassiert werden und in den Kassenbestand einfliessen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAB-67988

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.11.2003 - VII 182/99

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