Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer
Buchführung im Getränkegroßhandel
Leitsatz
Die Buchführung ist nicht
ordnungsgemäß und eine Hinzuschätzung auch über einen
begrenzten Geschäftsbereich hinaus zulässig, wenn die
Kassenaufzeichnungen so beschaffen sind, dass der Sollbestand nicht jederzeit
mit dem Istbestand der Geschäftskasse verglichen werden kann
(Kassensturzfähigkeit). Wird der als "Privatverkäufe" bezeichnete
Warenverkauf nicht täglich im Kassenbuch festgehalten, sondern
vorläufig auf Zettel notiert (die später vernichtet werden) und nur
einmal wöchentlich in einer Summe ohne Aufstellung der verkauften Waren
aufgezeichnet, so ist keine Nachvollziehbarkeit der Summenübertragung
gewährleistet, insbesondere wenn auch etwa 80 % der gegen Rechnung
gelieferten Getränke bar von den Fahrern kassiert werden und in den
Kassenbestand einfliessen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-67988
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.11.2003 - VII 182/99
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