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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 181/04

Gesetze: VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1

Rückforderung von Ausfuhrerstattung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist

Leitsatz

Die Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gilt auch für den Fall, dass die Rückforderung einer nach Auffassung des beklagten Hauptzollamtes zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung angestrebt wird. Ein Haftungsbescheid kann keine Unterbrechung der Verjährung bewirken, wenn bei Erlass dieses Bescheides die vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAB-67983

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.08.2005 - IV 181/04

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