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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 256/03

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1

Rückforderung von endgültig gewährter Ausfuhrerstattung

Leitsatz

In den Fällen, in denen endgültig gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert wird, ist das Hauptzollamt für die Vorlage der Rückforderungsvoraussetzungen beweispflichtig.

Der Anmeldung von Rindfleisch in Dosen unter der Marktordnungswarenlistennummer 1602 5039 4250 steht nicht entgegen, wenn in der Ware Schweineschwarte verarbeitet worden ist, da es sich dabei nicht um anderes Fleisch als Rindfleisch, sondern um ein Schlachtnebenerzeugnis handelt, das enthalten sein darf.

Fundstelle(n):
XAAAB-67972

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2005 - IV 256/03

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