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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2436/02 EFG 2005 S. 1890 Nr. 23

Gesetze: ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs 1, ErbStG § 13 Abs 1 Nr 5, EStG § 3 Nr. 66, BewG § 4, BGB § 158 Abs 2, BGB § 159, BGB § 516

Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung mit Besserungsabrede zum Zweck der Sanierung

Leitsatz

Weil ein Darlehensgeber, der auf eine wertlose Forderung gegen Besserungsabrede verzichtet, nicht entreichert ist, liegt auch keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Ist der Schuldner überschuldet sowie zahlungsunfähig und spricht der Darlehensgläubiger den Forderungsverzicht zum Zwecke der Sanierung des Schuldners aus, so ist der Forderungsverzicht zumindest nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbefreit.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 33 Nr. 1
EFG 2005 S. 1890 Nr. 23
KÖSDI 2006 S. 14937 Nr. 1
UVR 2006 S. 139 Nr. 5
GAAAB-67969

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.09.2005 - 4 K 2436/02

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