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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 12 K 300/04 EFG 2005 S. 1894 Nr. 23

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 39 Abs. 1, GKG § 3 Abs. 1, GKG § 63 Abs. 2 S. 2, FGO § 43

Anwendung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung im Finanzprozess

Umsatzsteuer 1996–2001

Leitsatz

Bei Behandlung mehrerer selbständiger Klagebegehren in einem gerichtlichen Verfahren (objektive Klagehäufung) ist der Streitwert durch Addition der tatsächlichen Streitwerte der einzelnen Klagebegehren zu ermitteln. Der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) kommt dabei nur zur Anwendung, wenn der Gesamtstreitwert des Verfahrens unter 1000 EUR liegt, nicht aber, wenn der Streitwert eines oder mehrerer der selbstständigen Klagebegehren unter 1000 EUR liegt.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 183 Nr. 3
EFG 2005 S. 1894 Nr. 23
JAAAB-67955

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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.04.2005 - 12 K 300/04

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