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StuB Nr. 19 vom Seite 857

Anwendung des Investmentsteuergesetzes

Zu nach Veröffentlichung des Einführungsschreibens vom  - IV C 1 - S 1980 - 1 - 67/05 herangetragene Fragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:S. 858

1. Umfang der Veröffentlichungen zum Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2 InvStG

Frage: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns?

Antwort: Der von der Investmentgesellschaft nach § 5 Abs. 2 InvStG bewertungstäglich zu ermittelnde Aktiengewinn umfasst sowohl den Fonds-Aktiengewinn als auch den Fonds-Immobiliengewinn, die getrennt zu ermitteln und bekannt zu machen/zu veröffentlichen sind.

Ob das Investmentvermögen in Immobilien investieren darf, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In den Fonds-Immobiliengewinn gehen nämlich nicht nur die unterjährigen Erträge und die Wertveränderungen des Grundbesitzes in DBA-Ländern, sondern auch andere Erträge ein, für die nach § 4 Abs. 1 InvStG und dem jeweiligen Methodenartikel des DBA eine Freistellung erfolgt. Auch spielen bei den Mussangaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG Überlegungen zum Kreis der zulässigen Anlagegegenstände keine Rolle.

Inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentverm...

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