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Ansparabschreibung: Finanzverwaltung reagiert mit Nichtanwendungserlass
Der , StuB 2005 S. 231) hat entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft den nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinn erhöht.
Im Ergebnis führt danach die veräußerungsähnliche Einbringung nach § 20 UmwStG vor Ablauf der Verwendungsfrist zur tarifbegünstigten Besteuerung des Auflösungsgewinns. Das gilt nach Ansicht des BFH auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG.
Das (StuB 2005 S. 847) hierauf reagiert und die Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus für nicht anwendbar erklärt. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH in einem vergleichbaren Verfahren (Az.: X R 31/03; Vorinstanz , 2 K 4100/01 G) entscheiden wird.
Praxishinweise: In gleichgelagerten Fällen sollte das Verfahren offen gehalten werden. Ein Ruhen des Verfahrens kommt m. E. ebenso wie eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht.