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Der KG gewährtes „Darlehen” eines Kommanditisten kann sein Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhen
– Anmerkungen zum –
Gesellschafterdarlehen gehören grundsätzlich zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten, das in einer Sonderbilanz auszuweisen ist, und somit nicht in das Kapitalkonto i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen ist.
Damit sind die Darlehen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht geeignet, ein negatives Kapitalkonto der Kommanditisten zu verhindern.
Dennoch muss festgestellt werden, dass zu den für den Kommanditisten geführten Kapitalkonten mit verschiedenen Bezeichnungen auch ein sog. Darlehenskonto gehören kann.
I. Der Sachverhalt
Die Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. An der KG sind u. a. die Personen A, B und C als Treugeber-Kommanditisten beteiligt. Die (eingezahlten) Kommanditeinlagen betragen je 7 500 DM. Im Jahr 1998 gewährten die Kommanditisten A, B und C – wie auch alle anderen Kommanditisten – der Klägerin zinslose Darlehen. Die Höhe der Darlehen richtete sich nach dem Eintrittszeitpunkt des jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugebers. Die Darlehen der Kommanditisten A, B und C betrugen je 2 500 DM. Bezüglich der Gesellschafterdarlehen wurden im Gesellschaftsvertrag folgende Vereinbarungen getroffen:
Das Darlehen ist zinslos. Es wird für di...