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Erbschaft- und Schenkungsteuer | Vermögensübertragungen eines Inländers auf eine liechtensteinische Familienstiftung
(1) Eine nach liechtensteinischem Recht wirksam gegründete Stiftung ist auch dann eine eigene Rechtsperson und kann folglich Bedachter einer freigebigen Zuwendung sein, wenn sich der statuarische Sitz der Stiftung in Liechtenstein und der Verwaltungssitz in Deutschland befinden. (2) Entgegen dem (IV A 4 - S 1928 - 120/04, ergänzende Informationen zum Strafbefreiungserklärungsgesetz, dort unter Frage/Antwort 19) entfällt die für eine freigebige Zuwendung erforderliche objektive Bereicherung nicht bereits dadurch, dass der Stiftungsverwalter den Weisungen des Stifters unterliegt und der Stifter die Vermögensübertragung auf die Stiftung quasi wie ein Kontoinhaber jederzeit rückgängig machen kann. An einer objektiven Bereicherung fehlt es nur, sofern die Stiftung als Tre...