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BFH 14.09.2005 VI R 32/04, NWB direkt 43/2005 S. 8

Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Schließung des Umlagesystems

Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu. Zwar sind Zahlungen im Umlagesystem trotz fehlender Kongruenz zu individuellen Versorgungsansprüchen aktiver Arbeitnehmer Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Sonderzahlungen dagegen dienen – anders als Umlagen – nicht der Finanzierung von (neuen) Versorgungsanwartschaften, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer.

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