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FG München 27.06.2005 10 K 2071/05, NWB direkt 43/2005 S. 8

Häusliches Arbeitszimmer eines Finanzanwärters

Bei der Ausbildung zum Steuerbeamten im gehobenen Dienst sind Fachstudien an der Fachhochschule und berufspraktische Studienzeiten am Finanzamt als Einheit zu betrachten. Einem Finanzanwärter wird von seinem Arbeitgeber sowohl für seine Fachstudien und die Vorbereitung auf die Klausuren und Inspektorenprüfung als auch für seine berufspraktischen Studienzeiten ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Da dem Finanzanwärter für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, scheidet ein Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer aus.

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