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Doppelte Haushaltsführung: Angemessenheit von Mietaufwendungen
Wann Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als notwendig einzustufen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung kann kein bestimmtes Wohnflächenlimit festgelegt werden, das auf alle Einzelpersonen anzuwenden wäre, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Unterkunft am Arbeitsort benötigen. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist – bei die Geringfügigkeitsgrenze des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG übersteigenden Kosten – auf sieben Jahre abzuschreiben.