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Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens
Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt mit der Beweisanordnung, die nicht notwendig einen förmlichen Beweisbeschluss i. S. des § 358 ZPO i. V. mit § 82 FGO voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass die Beweisanordnung aus dem Verfahrensablauf nachweisbar ist. Eine vorsorgliche, mit der Angabe des (voraussichtlichen) Beweisthemas verbundene Ladung des Sohnes des Klägers als Zeuge „zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme” kann nicht als Beweisanordnung gewertet werden und führt daher nicht zur Entstehung einer Beweisgebühr. Die „Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren” i. S. von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO setzt im Finanzprozess eine Tätigkeit im Außenverhältnis voraus, so dass der Rechtsanwalt entweder gegenüber dem Gericht oder gegenüber einem anderen Beteiligten tätig werden muss. Eine Tätigkeit im Verhältnis zu...