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FG Hamburg 24.06.2005 I 144/04, NWB direkt 43/2005 S. 3
Widerstreitende Steuerfestsetzungen
§ 174 Abs. 4 AO setzt voraus, dass ein anderer Steuerbescheid erlassen wird. Es genügt nicht, dass der alte Bescheid geändert oder neu erlassen wird.