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Scheidungskosten nur noch eingeschränkt absetzbar
BFH sieht geänderte Abgrenzungskriterien als maßgebend an
Scheidungskosten können schnell relativ hohe Beträge erreichen. Falls diese Kosten ganz oder teilweise steuermindernd berücksichtigt werden können, kann dies zu erheblichen Erleichterungen führen. Der BFH zieht jetzt jedoch enge Grenzen für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen. Und anders als die Leitsätze der beiden Entscheidungen v. - III R 36/03 und III R 27/04 vermuten lassen, gilt dies nach den Urteilsbegründungen nicht nur hinsichtlich der Kosten für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung. Auch die Kosten für andere sogenannte Folgesachen der Scheidung, z .B. die Regelung von Unterhaltszahlungen, können betroffen sein.
Die Ausgangslage
Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Der S. 2 Gesetzgeber sieht es als außergewöhnliche Belastung an, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zwang...