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Berufsrecht | Anwaltlicher Gebührenanspruch für Buchführungsarbeiten
Ist wie bei Buchführungsarbeiten keine der Gebührenordnungen (StBGebV bzw. BRAGO) anwendbar, so richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach den allgemeinen Regelungen des BGB. Zur Bestimmung der üblichen Vergütung i. S. des § 612 Abs. 2 BGB ist auf die Gebührentatbestände der StBGebV zurückzugreifen, soweit sie – wie im Fall von Buchführungsarbeiten – einschlägige Bestimmungen enthält. Gem. § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer „Mittelgebühr” auszugehen. Die StBGebV kennt den Begriff der „Mittelgebühr” nicht (