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BAG 24.10.1995 9 AZR 547/94

Bildungsurlaub; | Schadensersatzanspruch auf Freistellung nach Erlöschen des Erfüllungsanspruchs

Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 1 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW ist für die Dauer des Kalenderjahres befristet. Er erlischt mit dessen Ende. Hat der Arbeitnehmer Freistellung verlangt, so entsteht mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung. Dieser Anspruch kann tariflichen Ausschlußfristen unterliegen. Eine tarifliche Ausschlußfrist ist regelmäßig mit der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs auch für den Schadensersatzanspruch gewahrt ().

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