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Bundesbank | Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
Die VO über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr v. ist im BGBl 2005 I S. 2926 bekannt gemacht worden und am in Kraft getreten. Ab diesem Termin brauchen die Bankinstitute Schecks beim Inkasso nicht mehr in Papierform zu versenden; es reicht ein elektronisches Bild des Schecks (imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren).