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Wettbewerbsrecht | Werbender Telefonanruf von Versicherung
Auch Versicherungsunternehmen dürfen bei ihren privaten Versicherungsnehmern zu Werbezwecken nur dann anrufen, wenn der Versicherungsnehmer dem Anruf zuvor ausdrücklich oder schlüssig (konkludent) zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine nur mutmaßliche Einwilligung genügt zur Rechtfertigung nicht. Unter den Begriff der Werbung fallen alle Anrufe, die darauf abzielen, über die Klärung von Fragen innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses – etwa die Schadensabwicklung – hinaus den Versicherungsnehmern zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags oder zur inhaltlichen Änderung, insbesondere zur Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Versicherungsverhältnisses zu bewegen. Die erforderliche Einwilligung des Versicherungsnehmers in solche Anrufe kann nicht darin gesehen werden, das...