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Umsatzsteuer | Sonderregelung für Reisebüros gilt auch für Umsätze eines Veranstalters von „High-School-Programmen”"
Art. 26 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, der Dienstleistungen wie die „High-School-Programme” und „College-Programme”, die in der Durchführung von Sprach- und Studienreisen ins Ausland bestehen, anbietet und der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises im eigenen Namen einen drei- bis zehnmonatigen Auslandsaufenthalt bietet und dabei Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt (, iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH).