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Schuldzinsenabzug für Einnahmenüberschussrechner
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte kritisiert, dass durch die Neuregelung des § 4 Abs. 4a EStG Anwendungs- und Aufzeichnungspflichten auseinanderfallen. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG wurde auf Wirtschaftsjahre festgelegt, die nach dem beginnen. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu führen, besteht aber erst seit dem . Während Bilanzierende auf die Buchführung von 1999 zurückgreifen können, kann es für Einnahmenüberschussrechner schwierig werden, Über- bzw. Unterentnahmen zu ermitteln. Die Finanzverwaltung greift in diesen Fällen zur Schätzung.
Mit Schreiben v. antwortete das BMF auf eine Eingabe des DStV v. (s. Stbg 2004 S. 294). Das BMF führt in seinem Schreiben aus, dass es den betroffenen Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, Einlagen und Entnahmen aus den vorhandenen Unterlagen zu ermitteln oder aber auf eine Schätzung durch die Finanzverwaltung zurückzugreifen. Letzteres hält der DStV für bedenklich. Da für 1999 keine Verpflichtung zur Aufzeichnung bestand, ist es nicht nachvollziehbar, warum betroffene Steuerpflichtige die Unsicherheit einer Schätzung hinnehmen müssen.
Das FG Köln hat zu der Frage der Nichtberücksichtigung von Über- und Unterentnahmen vor ...