Satzungsmäßige Vermögensbindung
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung einer sog. Treuhandklausel
In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen die Vermögensbindungsklausel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO für den Fall der Auflösung der Körperschaft eine sog. treuhänderische Übertragung vorsieht, z.B. „Verbleibendes Vermögen wird dem … (steuerbegünstigte Körperschaft) zu treuhänderischen Verwaltung übergeben, das bei Neugründung eines vergleichbaren Vereins verwendet werden muss. Sollte die Steuerbegünstigung des … entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen”.
Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die zukünftige Verwendung muss daher im Sinne eines sog. „Buchnachweises” (vgl. , BFH/NV 2000 S. 297 ff. u. 301 ff.) genau bestimmt sein. Weder die allgemein gehaltene Formulierung „zur treuhänderischen Verwaltung” noch die allgemeine Bestimmung „Zuführung an eine andere Körperschaft” gewährleisten eine konkrete steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens.
Darüber hinaus verstößt ein treuhänderisches „Vorhalten” der Mittel für eine etwaige Neugründung eines Vereins gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.
Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom – S 0180 A – 002 – II 4a – zugrunde.
OFD Frankfurt am Main v. - S 0180 A - 3 - St II 1.03
Fundstelle(n):
RAAAB-67559