BMF - IV C 1 -S 2402 a - 46/05

Änderung des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom – IV C 1 – S 2000 – 363/04 –;
Datensatzbeschreibung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) ( IV C 1 – S 2000 – 363/04 – BStBl 2005 I S. 29) folgendermaßen geändert:

Die Anlage II wird wie folgt gefasst:

„Anlage II

Folgende Informationen sind nach der Zinsinformationsverordnung von inländischen Zahlstellen/Wirtschaftsbeteiligten an das Bundesamt für Finanzen – BfF – (ab : Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –) zu übermitteln:


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Nr.
Feld
Format
Länge
von Stelle
bis Stelle
 
Detailerläuterungen s. Ausführungen zu einzelnen Feldnummern
1
SATZART
N
1
1
1
 
0 Vorsatz
 
inländische Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
2
Name
A
50
2
51
linksbündig
Name der Zahlstelle
3
Postleitzahl
N
5
52
56
 
Postleitzahl der Zahlstelle
4
BIC/Blz
A
11
57
67
linksbündig
Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls vorhanden
5
BAK/Registrierungsnr.
A
6
68
73
linksbündig
 
6
Datum der Meldung
N
8
74
81
 
JJJJMMTT
7
Filler
A
516
82
597
 
mit Leerzeichen zu füllen


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1
SATZART
N
1
1
1
 
1 für Meldungen zu natürlichen Personen
 
inländische Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
2
Meldezeitraum
N
4
2
5
 
JJJJ
3
Meldeart
N
1
6
6
 
0 = Erstmeldung; 1 = Storno/Berichtigung
4
BIC/Blz
A
11
7
17
 
Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls vorhanden
5
BAK/Registrierungsnr.
A
6
18
23
linksbündig
 
 
Wirtschaftlicher Eigentümer
 
 
 
 
 
 
6
Name
A
40
24
63
linksbündig
 
7
Namenszusätze
A
20
64
83
linksbündig
 
8
Vorname
A
30
84
113
linksbündig
 
9
Titel
A
20
114
133
linksbündig
 
10
Art der Adresse
N
1
134
134
 
0 = fix, 1 = freies Format
11
Strasse + Hausnummer
A
70
135
204
linksbündig
 
12
Zusatz Adresse
A
40
205
244
linksbündig
z.B. App.Nr./Etage/Block
13
Postleitzahl
A
9
245
253
linksbündig
 
14
Ort
A
35
254
288
linksbündig
 
15
freies Adressformat
A
149
289
437
linksbündig
Trennung der Angaben durch Semikolon
16
Ländercode Wohnsitz
A
2
438
439
 
ISO-Code 3166
17
Ländercode Identität
A
2
440
441
 
ISO-Code 3166
18
TIN
A
20
442
461
linksbündig
Tax Identification Number
19
Geburtsdatum
N
8
462
469
linksbündig
JJJJMMTT
20
Geburtsort
A
40
470
509
linksbündig
 
21
Geburtsland
A
2
510
511
 
ISO-Code 3166, bei fehlender Information hierzu = 00
22
Kontonummer des wi. Eigentümers
A
20
512
531
linksbündig
 
23
Kennzeichen der Forderung
A
40
532
571
linksbündig
 
24
Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge in Euro
N
13
572
584
rechtsbündig
 
25
Gesamtbetrag des Erlöses aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung in Euro
N
13
585
597
rechtsbündig
 


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1
SATZART
N
1
1
1
 
2 für Meldungen an ausländische Einrichtungen nach § 4 (2) ZIV
 
inländische Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
2
Meldezeitraum
N
4
2
5
 
JJJJ
3
Meldeart
N
1
6
6
 
0 = Erstmeldung; 1 = Storno/Berichtigung
4
BIC/Blz
A
11
7
17
 
Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls vorhanden
5
BAK/Registrierungsnr.
A
6
18
23
linksbündig
 
 
ausländische Einrichtungen nach § 4(2) ZIV
 
 
 
 
 
 
6
Name
A
40
24
63
linksbündig
 
7
Namenszusätze
A
20
64
83
linksbündig
 
8
Vorname
A
25
84
108
linksbündig
 
9
Titel
A
20
109
128
linksbündig
 
10
Art der Adresse
N
1
129
129
 
0 = fix, 1 = freies Format
11
Strasse + Hausnummer
A
70
130
199
linksbündig
 
12
Zusatz Adresse
A
40
200
239
linksbündig
 
13
Postleitzahl
A
9
240
248
linksbündig
 
14
Ort/Sitz
A
35
249
283
linksbündig
 
15
freies Adressformat
A
149
284
432
linksbündig
 
16
Ländercode Anschrift
A
2
433
434
 
ISO-Code 3166
17
Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge in Euro
N
13
435
447
rechtsbündig
 
18
Gesamtbetrag des Erlöses aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung in Euro
N
13
448
460
rechtsbündig
 
19
Filler
A
137
461
597
 
mit Leerzeichen zu füllen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
SATZART
N
1
1
1
 
3 Summensatz
 
inländische Zahlstelle
 
 
 
 
 
 
2
BIC/Blz
A
11
2
12
 
Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls vorhanden
3
BAK/Registrierungsnr.
A
6
13
18
linksbündig
 
4
Anzahl Sätze gesamt
N
12
19
30
rechtsbündig
sofern nicht 12 Stellen benötigt werden, ist mit führenden Nullen aufzufüllen
5
Anzahl Sätze der Satzart 1
N
12
31
42
rechtsbündig
sofern nicht 12 Stellen benötigt werden, ist mit führenden Nullen aufzufüllen
6
Anzahl Sätze der Satzart 2
N
12
43
54
rechtsbündig
sofern nicht 12 Stellen benötigt werden, ist mit führenden Nullen aufzufüllen
7
Filler
A
543
55
597
 
mit Leerzeichen zu füllen

Erläuterungen zur Datensatzbeschreibung:

Allgemeiner Hinweis

Eine inländische Zahlstelle ist nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Zinsinformationsverordnung (ZIV) verpflichtet, die nach § 3 ZIV zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer dem BfF (BZSt) zu übermitteln. Für die nach § 3 ZIV zu ermittelnden Daten zur Anschrift und zum Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinszahlung maßgebend. Der Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments ermittelt.

Wurde danach der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers bestimmt, hat die Zahlstelle keine Nachforschungspflicht hinsichtlich möglicher Änderungen des Wohnsitzes. Teilt der wirtschaftliche Eigentümer einen Wechsel des Wohnsitzes mit, sind die Daten des neuen Wohnsitzes wiederum anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festzustellen. Als Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels gilt der Zeitpunkt, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer den neuen Wohnsitz anzeigt und durch eines der oben angeführten Dokumente belegt. Die Zahlstelle kann eine rückwirkende Änderung der Daten zum Wohnsitz akzeptieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer das Datum des Umzugs durch geeignete Nachweise (z.B. Abmelde- und Anmeldebescheinigung) belegt. Nach Rz. 61 des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung ist für die Auskunftserteilung grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen abzustellen. Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Bei einem unterjährigen Wohnsitzwechsel in einen anderen Staat ist jeweils eine Mitteilung an den Wohnsitzstaat bei Zufluss zu erstellen. Erfolgt beispielsweise bei monatlichen Zinszahlungen ein Wechsel des Wohnsitzes ab dem vierten Quartal des Jahres von Mitgliedstaat A nach Mitgliedstaat B, sind zu Mitgliedstaat A die Zinsen der ersten drei Quartale sowie zu Mitgliedstaat B die Zinsen des letzten Quartals zu melden.

Hinweis zu Satzart 1 und 2 „inländische Zahlstelle”, Zeile 5

Die BAK-Nr. ist die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vergebene Kenn-Nummer für bestimmte Einrichtungen im Finanzdienstleistungsbereich.

Ist eine BAK-Nr. seitens der BaFin nicht vergeben, so ist beim BfF (BZSt) eine Registrierungsnummer zu beantragen. Seitens des BfF (BZSt) ist diesbezüglich die Einrichtung eines Online-Verfahrens geplant, wonach die Antragsteller die Möglichkeit erhalten, über den eigenen PC vor Ort via Internetanbindung auf ein vom BfF (BZSt) zur Verfügung gestelltes Formular zuzugreifen und die erforderlichen Angaben zur Registrierung vorzunehmen. Die Registrierungsnummer wird dem Antragsteller sodann durch das BfF (BZSt) mitgeteilt.

Hinweis zu Satzart 1 „Wirtschaftlicher Eigentümer”

In diesem Bereich sind Zinszahlungen an einzelne natürliche Personen zu erfassen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet haben.

Hinweis zu Satzart 2 „ausländische Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV

In diesem Bereich sind insbesondere Zinszahlungen an nicht körperschaftsteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen) zu erfassen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet niedergelassen sind.

Auch Ehegatten oder nichteheliche Lebensgemeinschaften, die Gemeinschaftskonten und/oder -depots unterhalten, fallen hierunter.

Hinweis zu Satzart 1 und 2, Zeile 10

Vorrangig ist das fixe Format (obligatorisch: Straße und Hausnummer, Postleitzahl sowie Ort) zu verwenden. Alternativ kann auch das freie Format genutzt werden, soweit eine Zuordnung der Adressangaben zu den einzelnen Feldern des fixen Formats nicht möglich ist.

Hinweis zu Satzart 1, Zeilen 16, 17 und 21, sowie Satzart 2, Zeile 16

Für Frankreich einschließlich der Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique sowie Réunion ist der ISO-Code „FR” zu verwenden.

Für Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln ist der ISO-Code „ES” zu verwenden.

Für das Vereinigte Königreich einschließlich Gibraltar ist der ISO-Code „GB” zu verwenden.

Hinweis zu Satzart 1, Zeile 17

Angaben nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV erforderlich, bei denen der Wohnsitz in dem den Pass oder anderen amtlichen Identitätsausweis ausstellenden Mitgliedstaat nicht bekannt ist:

Eintragung des Ländercodes dieses Mitgliedstaates.

Hinweis: In den übrigen Adressfeldern ist der letzte ermittelte Wohnsitz innerhalb des Anwendungsbereiches der ZIV (also innerhalb der Mitgliedstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebiete) zusammen mit dem diesen Wohnsitz betreffenden Ländercode anzugeben. Wurde kein Wohnsitz innerhalb des Anwendungsbereiches der ZIV ermittelt, sind die entsprechenden Angaben für den Drittstaat vorzunehmen.

Beispiel 1:

Ein Bankkunde weist seine Identität bei Kontoeröffnung durch Vorlage eines im Mitgliedstaat A ausgestellten Passes nach, der keine Angaben zur Anschrift enthält. Der Wohnsitz befindet sich aufgrund beweiskräftiger Dokumente im Mitgliedstaat B. Später zieht der Kunde in einen Drittstaat, ein behördlicher Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz im Drittstaat wird jedoch nicht vorgelegt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV gilt der Wohnsitz als im Mitgliedstaat A belegen.

Eintragungen:

Zu dem Datenfeld „Ländercode Identität” ist der Ländercode des Mitgliedstaates A anzugeben.

Zu dem Datenfeld „Ländercode Wohnsitz” ist der Ländercode des Mitgliedstaates B anzugeben, sowie zu den übrigen Adressfeldern die entsprechende Anschrift im Mitgliedstaat B.

Beispiel 2:

Ein Bankkunde weist seine Identität bei Kontoeröffnung durch Vorlage eines im Mitgliedstaat A ausgestellten Passes nach, der keine Angaben zur Anschrift enthält. Der Kunde wohnt – seit Jahren oder möglicherweise seit seiner Geburt – in einem Drittstaat. Der Wohnsitz im Drittstaat wird aufgrund beweiskräftiger Dokumente nachgewiesen, ein behördlicher Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz im Drittstaat wird jedoch nicht vorgelegt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV gilt der Wohnsitz als im Mitgliedstaat A belegen.

Eintragungen:

Zu dem Datenfeld „Ländercode Identität” ist der Ländercode des Mitgliedstaates A anzugeben.

Zu dem Datenfeld „Ländercode Wohnsitz” ist der Ländercode des Drittstaates anzugeben, sowie zu den übrigen Adressfeldern die entsprechende Anschrift im Drittstaat.

Hinweis zu Satzart 1, Zeile 18

Angabe bei Vertragsbeziehungen, die ab dem begründet wurden, wenn TIN vorhanden ist (fakultativ bei vor dem begründeten Vertragsbeziehungen).

Hinweis zu Satzart 1, Zeile 19 und 20

Angabe bei Vertragsbeziehungen, die ab dem begründet wurden, wenn TIN fehlt oder zweifelhaft ist (fakultativ bei Vertragsbeziehungen, die vor dem begründet wurden, sowie bei bekannter TIN).

Hinweis zu Satzart 1, Zeile 22

Angabe der Nummer der einzelnen Konto- oder Depotverbindung (nach Möglichkeit im international gültigem Format: International Bank Account Number „IBAN”, International Securities Identifikation Number „ISIN”), Kundennummer. Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen.

Hinweis zu Satzart 1, Zeile 23

Soweit keine Nummer vergeben worden ist, genügt eine allgemeine Umschreibung, z.B.: „Darlehen vom…”

Hinweis zu Satzart 1, Zeilen 24 und 25, sowie Satzart 2, Zeilen 17 und 18

Angabe des abgerundeten vollen Betrages, keine Bagatellgrenze. Sofern nicht 13 Stellen benötigt werden, ist mit führenden Nullen aufzufüllen. Eintragungen sind sowohl zu beiden Zeilen als auch nur zu einer einzelnen Zeile zulässig.

Hinweis zu Satzart 2, Zeile 6

In der Regel Angabe der offiziellen Bezeichnung der ausländischen Einrichtung oder des Gemeinschaftskontos, z.B. „Name GbR”, „Erbengemeinschaft Name”, „Eheleute (Vorname-) Name”, „Anderkonto Name1 und Name2”.

Weitere Informationen zum Übertragungsweg werden auf der Internet-Seite des Bundesamtes für Finanzen (http://www.bzst.de/Zinsinformat_verordnung/index.html) veröffentlicht.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 1 -S 2402 a - 46/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
JAAAB-67553