Aufteilung von Vorsteuer beim Umbau eines gemischt genutzten
Grundstücks
Leitsatz
1. Bei einem Unternehmer, der sowohl
Umsätze ausführt, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen,
als auch Umsätze bewirkt, die zum Abzug der Vorsteuerbeträge
berechtigen, ist für jeden diesem Unternehmer gelieferten Gegenstand und
bei jeder von ihm bezogenen sonstigen Leistung zu prüfen, ob sie
ausschließlich für Ausschluss- oder für Abzugsumsätze
verwendet worden sind.
2. Eine Aufteilung von
Vorsteuerbeträgen nach dem sog. Umsatzschlüssel kommt erst und nur
dann in Betracht, wenn es sich um unteilbare Gegenstände bzw. Leistungen
handelt und die Vorsteuerbeträge daher sowohl mit zum Vorsteuerabzug
berechtigenden als auch mit dem Vorsteuerabzug ausschließenden
Umsätzen in wirtschaftlich untrennbaren Zusammenhang stehen.
3. Bei Lieferungen oder sonstigen
Leistungen für gemischt genutzte Grundstücke besteht ein
wirtschaftlich untrennbarer Zusammenhang sofern sie beispielsweise für
Flure, Treppen, Wirtschaftsräume, Keller oder Dach bestimmt sind. Die
bloße Bündelung von erbrachten Leistungen für verschiedene
Gewerke führt noch nicht zu einer einheitlichen und untrennbaren
Gesamtmaßnahme.
Fundstelle(n): ZAAAB-67432
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.06.2005 - 6 V 4375/04
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