1. Eine Geldverkehrsrechnung ist nur
zulässig, wenn ein überschaubarer Vergleichszeitraum vorliegt, die
Anfangs- und Endbestände feststehen, Verhältnisse außerhalb des
Vergleichszeitraums nicht berücksichtigt werden und zwischen
Gesamtrechnung und Teilrechnung (betrieblicher, privater oder sonstiger
Teilbetrieb) unterschieden wird.
2. Eine Geldverkehrsrechnung erlangt
insbesondere dann die gewünschte Genauigkeit, wenn sie - neben den
betrieblichen Geldvorgängen - möglichst vollständig auch die
Geldbewegungen im privaten Bereich erfasst.
3. Fehlen Feststellungen
darüber, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige während des
maßgebenden Ermittlungszeitraums über Spar- und Girokonten sowie
sonstige Geldbestände verfügt hat, kann die Geldverkehrsrechnung
nicht Grundlage einer Schätzung sein.
Fundstelle(n): INF 2005 S. 843 Nr. 22 IAAAB-67429
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 15.06.2005 - 3 V 668/05
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