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FG Köln Beschluss v. - 2 K 3126/04 EFG 2005 S. 1900 Nr. 23

Gesetze: UStG § 18 Abs 9UStG § 18 Abs 9 Satz 6UStDV §§ 59 ff. GATS Art II Abs 1 RL 86/560/EWG Art 2 Abs 2

Umsatzsteuer:

Deutsche Vorsteuervergütung für ein tschechisches Unternehmen auch ohne Gegenseitigkeitserfordernis?

Leitsatz

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 86/560/EWG) einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Mehrwertsteuererstattung von der Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich der Umsatzsteuern durch Drittländer abhängig zu machen, sich nicht auf solche Staaten bezieht, die sich als Vertragsparteien des General Agreement on Trade in Services -GATS- (BGBl. II 1994, 1473, 1643) auf dessen Meistbegünstigungsklausel (Art. II Abs. 1 GATS) berufen können ?

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1479 Nr. 24
EFG 2005 S. 1900 Nr. 23
IStR 2005 S. 706 Nr. 20
KÖSDI 2006 S. 14937 Nr. 1
UR 2005 S. 682 Nr. 12
YAAAB-67428

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FG Köln, Beschluss v. 24.08.2005 - 2 K 3126/04

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