Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines
Feuerwehrvereins
Körperschaftsteuer 2000
Gewerbesteuermessbetrag 2000
Leitsatz
1. Ein Feuerwehrverein ist nur
insoweit als öffentliche Einrichtung der hinter ihm stehenden Gemeinde
anzusehen, als er für diese Pflichtaufgaben wie den abwehrenden
Brandschutz und den technischen Hilfsdienst wahrnimmt. Andere, außerhalb
des eigentlichen Satzungszwecks liegende Tätigkeiten wie hier die
Veranstaltung eines Gründungsfestes, sind dem Verein als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zuzurechnen.
2. Bei allenfalls sporadisch
stattfindenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind
für die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG an die
Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zumindest die
Anforderungen zu stellen, wie sie bei einer Betriebseröffnung gestellt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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