Zwangsläufigkeit von Ausgleichszahlungen an getrennt
lebende Ehefrau wegen Nutzung ihres Miteigentumsanteils
Abziehbarkeit von Steuerberaterkosten
Ausgleichszahlungen
an die getrennt lebende Ehefrau für die Nutzung des ihr gehörenden
Miteigentumsanteils am Wohnhaus bis zur Rechtskraft der Scheidung sind keine
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Ausgleichszahlungen an die
getrennt lebende Ehefrau für die Nutzung des ihr gehörenden
Miteigentumsanteils am Wohnhaus bis zur Rechtskraft der Scheidung sind keine
Aufwendungen im Sinne außergewöhnlicher Belastungen.
2. Steuerberatungskosten sind, soweit
sie sich auf die Ermittlung der (Überschuss-)Einkünfte beziehen,
Werbungskosten und soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder
Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, Kosten der
Lebensführung, die als Sonderausgaben abziehbar sind.
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