Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerberatung; | Zulässigkeit des Namens ,,Verband der Buchführungshelfer (Bfh e. V.)''
Das den Antrag der Steuerberaterkammer Düsseldorf, dem Verband der Buchführungshelfer Bfh e. V. seine Namensführung aus Wettbewerbsgründen zu untersagen, abgewiesen. Zwar sind die in dem Verband zusammengeschlossenen Personen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG befugt, die laufenden Geschäftsvorfälle ihrer Kunden zu buchen, deren laufende Lohnabrechnung zu erledigen sowie für diese die Lohnsteuer-Anmeldungen zu fertigen. Dies decke aber nicht den gesamten Buchführungsbereich eines Unternehmens. Insoweit bestehe deshalb die Gefahr, daß der Verband oder unter dem Namen des Verbandes auftretende Mitglieder durch einen einschränkungslosen Gebrauch des Verbandsnamens über den beschränkten Befugnisbereich der dort zusammengeschlossenen Personen täuschen könnten. Andere...