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BAG 27.06.1995 1 AZR 1016/94

Arbeitskampfrecht; | Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

Die Aussperrung bedarf einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers. Hieran fehlt es, wenn bei der Schließung des Betriebes unklar bleibt, ob der Arbeitgeber lediglich auf streikbedingte Betriebsstörungen reagieren (Berufung auf das Arbeitskampfrisiko) oder selbst eine Kampfmaßnahme ergreifen will. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers ().

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